Jetzt stellt die Projektgruppe zur Rechtsträgerstruktur der Pastoralen Räume den Teilnehmerinnen und Teilnehmern der 3. Synodalversammlung ihren Beschlussvorschlag vor.
Er enthält folgende Punkte:
- Errichtung von ca. 50 Pastoralen Räume ab 1. Januar 2024
- Ziel: 50 Körperschaften d.ö.R. (= Kirchengemeinden)
- In begründeten Fällen (z.B. kleinteilige kommunale Strukturen): max. 3 Körperschaften d.ö.R. (= Kirchengemeinden) im Pastoralen Raum
- Wichtig: enge, solidarische Zusammenarbeit der zwei/drei Kirchengemeinden in einem Kirchengemeindeverband
- Umsetzung bis Ende 2027/1.1.2028
- Kirchengemeinden/Kirchenvorstände sind rechtliche und finanzielle Ermöglicher der Orte von Kirche im Pastoralen Raum
Das Verhältnis von Kirchengemeinde zur Pfarrei:
- Die Pfarrei tritt im weltlichen Rechtsverkehr nicht auf!
- Die Körperschaft d.ö.R. „Kirchengemeinde“ schließt die Rechtsgeschäfte ab und verwaltet das Vermögen.
- Derzeit: 1 Pfarrei = 1 Körperschaften d.ö.R.
- Zukünftig: 1 Pfarrei = mehrere Körperschaften d.ö.R.
- Kirchenvermögen der (einen) Pfarrei wird zukünftig möglich im weltlichen Rechtsverkehr durch mehrere Körperschaften d.ö.R. Kirchengemeinden) bzw. deren Kirchenvorstände verwaltet.
- Geschäftsführender Vorsitz im Kirchenvorstand (vom Pfarrer delegiert).
Folgendes empfiehlt die Projektgruppe in Form einer ergänzenden Stellungnahme:
- Eine deutliche Reduzierung der Anzahl der Pfarreien ist sinnvoll und notwendig
- Die Deckungsgleichheit von Kirchengemeinde und Pfarrei ist zwar leicht verständlich, aber nicht zwingend!
- Eine Reduzierung auf nur noch 50 Pfarreien (bei voraussichtlich max. 100 Kirchengemeinden) ab 2028 ist rechtlich möglich.
- Ene Rollenbeschreibung und Definition der Pfarrei – in Abgrenzung zum Pastoralen Raum – ist vorzunehmen
- Die angestrebte Anzahl von acht bis 13 Pfarreien ab 2028 soll noch einmal kirchenrechtlich und pastoral-theologisch überprüft werden.
- Eine Vernetzung der vielfältigen Orte durch geeignete Regelung der pastoralen Leitung/Gremien im Pastoralen Raum.