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11:53 Uhr

3. Synodalversammlung am 4. März 2023 - (v.l.) Andrea Kett, Dr. Thomas Ervens, Hans Buschmann, Martin Tölle, Dieter Verheyen
Datum:
4. März 2023

Jetzt stellt die Projektgruppe zur Rechtsträgerstruktur der Pastoralen Räume den Teilnehmerinnen und Teilnehmern der 3. Synodalversammlung ihren Beschlussvorschlag vor. 

Er enthält folgende Punkte:  

  • Errichtung von ca. 50 Pastoralen Räume ab 1. Januar 2024
  • Ziel:  50 Körperschaften d.ö.R. (= Kirchengemeinden)
  • In begründeten Fällen (z.B. kleinteilige kommunale Strukturen): max. 3 Körperschaften d.ö.R. (= Kirchengemeinden) im Pastoralen Raum
  • Wichtig: enge, solidarische Zusammenarbeit der zwei/drei Kirchengemeinden in einem Kirchengemeindeverband
  • Umsetzung bis Ende 2027/1.1.2028
  • Kirchengemeinden/Kirchenvorstände sind rechtliche und finanzielle Ermöglicher der Orte von Kirche im Pastoralen Raum

Das Verhältnis von Kirchengemeinde zur Pfarrei:

  • Die Pfarrei tritt im weltlichen Rechtsverkehr nicht auf!
  • Die Körperschaft d.ö.R. „Kirchengemeinde“ schließt die Rechtsgeschäfte ab und verwaltet das Vermögen.
  • Derzeit: 1 Pfarrei = 1 Körperschaften d.ö.R.
  • Zukünftig: 1 Pfarrei = mehrere Körperschaften d.ö.R.
  • Kirchenvermögen der (einen) Pfarrei wird zukünftig möglich im weltlichen Rechtsverkehr durch mehrere Körperschaften d.ö.R. Kirchengemeinden) bzw. deren Kirchenvorstände verwaltet.
  • Geschäftsführender Vorsitz im Kirchenvorstand (vom Pfarrer delegiert).

Folgendes empfiehlt die Projektgruppe in Form einer ergänzenden Stellungnahme:

  • Eine deutliche Reduzierung der Anzahl der Pfarreien ist sinnvoll und notwendig
  • Die Deckungsgleichheit von Kirchengemeinde und Pfarrei ist zwar leicht verständlich, aber nicht zwingend!
  • Eine Reduzierung auf nur noch 50 Pfarreien (bei voraussichtlich max. 100 Kirchengemeinden) ab 2028 ist rechtlich möglich.
  • Ene Rollenbeschreibung und Definition der Pfarrei – in Abgrenzung zum Pastoralen Raum – ist vorzunehmen
  • Die angestrebte Anzahl von acht bis 13 Pfarreien ab 2028 soll noch einmal kirchenrechtlich und pastoral-theologisch überprüft werden.
  • Eine Vernetzung der vielfältigen Orte durch geeignete Regelung der pastoralen Leitung/Gremien im Pastoralen Raum.