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Kirchengemeinde als Körperschaft öffentlichen Rechts

Kirchengemeinde als Körperschaft öffentlichen Rechts
Datum:
18. Jan. 2023

Projektgruppe erarbeitet Beschlussvorschlag zur Rechtsträgerstruktur der Pastoralen Räume

Gemäß des von der Leitungskonferenz des Bischofs im Einvernehmen mit dem Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat erteilten Auftrags hat die entsprechende Projektgruppe bestehend aus Vertretern des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates und der KV-Initiative "Kirche bleibt hier" sowie der diözesanen Räte unter Leitung des Diözesanökonomen bis Ende Dezember 2022 einen Beschlussvorschlag zur zukünftigen Rechtsträgerstruktur Pastoraler Räume erarbeitet.

Die Projektgruppe empfiehlt für jeden der zukünftigen ca. 50 Pastoralen Räume bis spätestens Ende 2027 grundsätzlich eine Körperschaft öffentlichen Rechts "Kirchengemeinde" zu errichten. Damit bilden dann die Grenzen der Pastoralen Räume auch die Grenzen der Verwaltung des Kirchengemeindevermögens durch einen Kirchenvorstand. Für begründete Fälle ermöglicht der Beschlussvorschlag jedoch auch die Errichtung von bis zu maximal drei Kirchengemeinden KdöR auf dem Gebiet eines Pastoralen Raums, die dann eng in einem Kirchengemeindeverband zusammenarbeiten.

Die Frage, auf welcher Ebene zukünftig der kirchenrechtliche Status einer Pfarrei errichtet wird, kann unabhängig von der Frage der Rechtsträger des Vermögens beantwortet werden und war somit primär nicht Gegenstand der Projektgruppe. Diesbezüglich bitten die Mitglieder der Projektgruppe aber in einer ergänzenden Stellungnahme um eine klare Rollenbeschreibung und Definition der Pfarrei – nicht zuletzt in Abgrenzung zum Pastoralen Raum. Hinsichtlich der vom Synodalkreis angestrebten Anzahl von 8 – 13 Pfarreien, die von den Projektgruppenmitgliedern kritisch gesehen wird, wird in diesem Zuge noch einmal um eine kirchenrechtliche und pastoral-theologische Überprüfung in Abstimmung mit dem römischen Dikasterium für den Klerus gebeten.

Der Beschlussvorschlag wird in der Synodalversammlung am 4. März vorgestellt und beraten, damit die in der Synodalversammlung vertretenen diözesanen Räte ihrerseits ein Votum zu diesem Beschlussvorschlag abgeben können.